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| KLAUS GUNTHER HOLLMANN | RECHTSANWALT
| FACHANWALT FÜR ARBEITSRECHT | Baurecht, Speditions- und Transportrecht, | Vertragsrecht
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| ANGELIKA HOLLMANN-SARRAZIN | RECHTSANWÄLTIN
STEUERRECHT § 4 FAO
| Leasingrecht, Vertragsrecht |
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Transparenz bei den Kosten |
Als Mandant ist es wichtig für Sie, die Höhe der Kosten zu kennen. Die
Berechnung unterscheidet sich, je nachdem welches Verfahren gewählt
wird. Welches Verfahren für Ihren Fall das geeignete ist, wird in einem
Erstgespräch geklärt. Ein solches Erstgespräch wird zu einem festen
Preisrahmen angeboten. Fragen Sie wegen weiterer Auskunft an, wir
erteilen Ihnen gern Auskunft.
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Darüberhinaus werden alle Kosten grundsätzlich nach RVG
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abgerechnet. Die Höhe der Gebühren
richtet sich dabei nach dem sogenannten Gegenstandswert. Zudem bieten
wir ausdrücklich an, auf Stundenhonorarbasis abzurechnen. Dabei wird nur
der tatsächliche Aufwand abgerechnet.
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Bei gerichtlichen Verfahren gilt im Grundsatz: Wer unterliegt, trägt die
Kosten der Gegenseite. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht bei
arbeitrechtlichen Streitigkeiten erster Instanz. Dort trägt jede Partei
die ihr entstandenen Kosten selbst. Bei
wirtschaftlicher Bedürftigkeit besteht unter Umständen die Möglichkeit,
Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Dabei helfen wir
Ihnen. Wird die Prozesskostenhilfe gewährt, geschieht dies entweder als
Ratenzahlung oder sogar durch vollständige Kostenübernahme durch den
Staat. Das sollten Sie dabei wissen: Geht ein Prozess ganz oder zum
Teil verloren, müssen die Kosten der Gegenseite (gegebenenfalls
anteilig) getragen werden - auch bei gewährter Prozesskostenhilfe. Denn
die Kosten der Gegenseite sind von der
Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe nicht umfaßt. Möchten
Sie Prozesskostenhilfe beantragen, können Sie das auf "Interessante Links" (siehe oben) verlinkte
Prozesskostenformular ausdrucken. Füllen Sie dieses vollständig und
wahrheitsgemäß aus und bringen Sie es unterschrieben mit den entsprechenden Belegen (Kopien) zu Ihrem Termin mit.
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Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, könnte hier auf Wunsch die Möglichkeit geprüft werden, die Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen.
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